Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1005 BGB – Verfolgungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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