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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1005 BGB – Verfolgungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

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