Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 1000 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1000 BGB? Zitiere den Wortlaut.“