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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 97 BezO – Fachaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 97 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 97 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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