Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 90 BezO – Sinn der staatlichen Aufsicht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 90 BezO? Zitiere den Wortlaut.“