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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 83 BezO – Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Bezirk kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Bezirksverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Bezirk geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 83 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 83 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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