Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 71 BezO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 71 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 71 BezO? Zitiere den Wortlaut.“