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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 71 BezO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 71 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 71 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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