Im übertragenen Wirkungskreis haben die Bezirke die staatlichen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 50 BezO – Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 50 BezO? Zitiere den Wortlaut.“