Mitglieder des Bezirkstags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Bezirk nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 41 BezO – Einschränkung des Vertretungsrechts
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 41 BezO? Zitiere den Wortlaut.“