Zum Inhalt springen
Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 39 BezO – Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.

(2) Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.

(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 39 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 39 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten