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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 36 BezO – Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt.

(2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und ihre Stellvertretung haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können sie Beauftragte entsenden.

(3) Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten verlangen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 36 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 36 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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