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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 35 BezO – Verwaltungsverbund

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Verwaltung des Bezirks wird im organisatorischen und nach Maßgabe der Art. 35a und 35b im personellen und sächlichen Verwaltungsverbund mit der Regierung geführt. Die Einzelheiten werden durch ergänzende Vereinbarung zwischen Bezirk und Regierung geregelt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 35 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 35 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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