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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 29 BezO – Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  • 1. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
  • 2. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
  • 3. die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
  • 4. die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz etwas anderes bestimmt,
  • 5. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
  • 6. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
  • 7. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
  • 8. Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a,
  • 9. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),
  • 10. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
  • 11. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.

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