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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 16 BezO – Umfang der Bezirkshoheit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Hoheitsgewalt des Bezirks umfaßt das Bezirksgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Bezirkshoheit).

(2) Die Bezirke können zur Aufbringung der für ihre Aufgaben nötigen Mittel im Rahmen der Gesetze Abgaben erheben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 16 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 16 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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