Den Widerspruchsbescheid erläßt in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Bezirk.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 100 BezO – Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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