Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 264 BewG – Bekanntmachung
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.