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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 264 BewG – Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.