Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 227 BewG – Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 227 BewG verweisen
- § 220 BewG – Ermittlung der Grundsteuerwerte
- § 222 BewG – Fortschreibungen
- § 223 BewG – Nachfeststellung
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