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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 224 BewG – Aufhebung des Grundsteuerwerts

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

  • 1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
  • 2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist:

  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
  • 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 224 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 224 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 224 BewG.

  • BFH, Urt. v. 27.10.2025 – II R 36/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen. 2. Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte …

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