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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 203 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 203 BewG

6 Entscheidungen zitieren § 203 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 27.09.2012 – II R 9/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die …
  • BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 181/19 · 5. Zivilsenat

    Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter für die Revisionsinstanz

  • BFH, Urt. v. 02.12.2020 – II R 5/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. 2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 …
  • BFH, Urt. v. 27.09.2017 – II R 15/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.
  • BFH, Urt. v. 06.05.2026 – II R 2/24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. 2. Ob es sich bei Aufwendungen um "außerordentliche" Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten …
  • BFH, Urt. v. 25.03.2026 – II R 17/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.

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