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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 18 BewG – Vermögensarten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

  • 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • 2. Grundvermögen,
  • 3. Betriebsvermögen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 18 BewG.

  • BFH, Urt. v. 05.05.2010 – II R 25/09 · 2. Senat

    Leitsatz: Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, sondern zum Bewertungsstichtag an. Dies gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke .

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