Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2. Grundvermögen,
- 3. Betriebsvermögen.
BewG · Bewertungsgesetz
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
Eine Entscheidung zitiert § 18 BewG.
BFH, Urt. v. 05.05.2010 – II R 25/09 · 2. Senat
Leitsatz: Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, sondern zum Bewertungsstichtag an. Dies gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke .
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„Was regelt § 18 BewG? Zitiere den Wortlaut.“