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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 175 BewG – Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

  • 1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
  • 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere

  • 1. die Binnenfischerei,
  • 2. die Teichwirtschaft,
  • 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • 4. die Imkerei,
  • 5. die Wanderschäferei,
  • 6. die Saatzucht,
  • 7. der Pilzanbau,
  • 8. die Produktion von Nützlingen,
  • 9. die Weihnachtsbaumkulturen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 175 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
  • § 158 BewG – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rechtsprechung zu § 175 BewG

2 Entscheidungen zitieren § 175 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 16.11.2022 – II R 39/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der …
  • BFH, Urt. v. 30.01.2019 – II R 9/16 · 2. Senat

    Leitsatz: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden .

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