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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 68 BeurkG – Übertragung auf andere Stellen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 68 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39/19 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im …

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