Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 68 BeurkG – Übertragung auf andere Stellen
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 68 BeurkG verweisen
- § 486 FamFG – Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
- § 143 GBO
Rechtsprechung zu § 68 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 68 BeurkG.
BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39/19 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im …