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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

  • 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  • 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
  • 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 88 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 88 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

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