Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 13 BeamtStG – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Rechtsprechung zu § 13 BeamtStG
Eine Entscheidung zitiert § 13 BeamtStG.
BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 5 S 26.511 · 5. Senat
Keine Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei (bloßer) Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn