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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 13 BeamtStG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

Rechtsprechung zu § 13 BeamtStG

Eine Entscheidung zitiert § 13 BeamtStG.

  • BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 5 S 26.511 · 5. Senat

    Keine Entbindung eines Beamtenbeisitzers bei (bloßer) Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn

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