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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 68 BDSG – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 68 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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