Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 98 BBiG – Satzung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

  • 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
  • 2. die Organisation

näher zu regeln.

(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 98 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 98 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten