Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 50a BBiG – Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 50a BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50a BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten