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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 48 BBiG – Zwischenprüfungen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.

(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern

  • 1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
  • 2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.

(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 BBiG verweisen

  • § 6 BBiG – Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

Rechtsprechung zu § 48 BBiG

3 Entscheidungen zitieren § 48 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.
  • BSG, Urt. v. 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.
  • BSG, Urt. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 31/21 R · 7. Senat

    Leitsatz: Absolvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durch Übernahme der Weiterbildungskosten geförderten, mehrjährigen und abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung den ersten Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden - gestreckten - Abschlussprüfung erfolgreich, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung.

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