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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 79 BbgKVerf – Rücklagen, Rückstellungen

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.