(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.