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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 63 BbgKVerf – Erträge und Einzahlungen

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  • 1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  • 2. im Übrigen aus Steuern,

zu erzielen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BbgKVerf verweisen

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