(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
- 1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2. im Übrigen aus Steuern,
zu erzielen.