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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 51 BbgKVerf – Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter anzuwendenden Vorschriften gelten entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher der Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde. Im Übrigen nehmen sie die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

  • 1. die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten,
  • 2. das Führen des Vorsitzes in der Gemeindevertretung nach § 33 Absatz 1,
  • 3. das Mitwirken bei Eilentscheidungen nach § 58 Satz 1,
  • 4. die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind, nach § 135 Absatz 4 Satz 2 und
  • 5. die Vertretung der Gemeinde im Amtsausschuss nach § 136 Absatz 1 Satz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BbgKVerf verweisen

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