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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 32 BbgKVerf – Fraktionen

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 BbgKVerf verweisen

Rechtsprechung zu § 32 BbgKVerf

Eine Entscheidung zitiert § 32 BbgKVerf.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.09.2011 – 2 BvR 2228/09 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt gem § 32 Abs 1 S 3 KomVerf BB - fehlende Beschwerdefähigkeit kommunaler Mandatsträger hinsichtlich aus dem Mandat folgender, mithin nicht „jedermann“ zustehender Rechte - Wahlgleichheit …

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