Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 24 BbgKVerf – Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 24 BbgKVerf verweisen
- § 95 BbgKVerf – Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten