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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 24 BbgKVerf – Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BbgKVerf verweisen

  • § 95 BbgKVerf – Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten