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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 129 BbgKVerf – Haushaltssatzung des Landkreises

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragshaushaltssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 129 BbgKVerf

8 Entscheidungen zitieren § 129 BbgKVerf, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 29/20 · 8. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 28/20 · 8. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 27/20 · 8. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 26/20 · 8. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 25/20 · 8. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2020 – 8 B 24/20 · 8. Senat

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