Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 119 BbgKVerf – Rechtsmittel
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 BbgKVerf verweisen
- § 15 BbgKVerf – Bürgerbegehren, Bürgerentscheid