Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 112 BbgKVerf – Unterrichtungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 112 BbgKVerf verweisen
- § 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
- § 121 BbgKVerf – Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
- § 122 BbgKVerf – Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten