(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.