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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 60 BbgBO – Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

  • 1. Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
  • 2. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung oder einer Zulassung nach Landesstraßenrecht bedürfen.

Für Anlagen, die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 BbgBO verweisen

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