Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 46 BbgBO – Blitzschutzanlagen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 BbgBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 BbgBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten