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Zitierfest

BbgBO · Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018

§ 27 BbgBO – Tragende Wände, Stützen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

  • 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  • 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  • 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,
  • 2. für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,
  • 3. für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  • 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  • 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 BbgBO verweisen