Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 94 BBG – Hinweispflicht
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 94 BBG
Eine Entscheidung zitiert § 94 BBG.
BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 B 3/16 · 2. Senat
Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel gegen den Willen des betroffenen Beamten; Rechtsstellung nach Dienstherrnwechsel