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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 94 BBG – Hinweispflicht

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.

Rechtsprechung zu § 94 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 94 BBG.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 B 3/16 · 2. Senat

    Informationspflicht des Dienstherrn bei Dienstherrnwechsel; Dienstherrnwechsel gegen den Willen des betroffenen Beamten; Rechtsstellung nach Dienstherrnwechsel

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