Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 55 BBG – Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Verweise
Vorschriften, die auf § 55 BBG verweisen
- § 136 BBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
Rechtsprechung zu § 55 BBG
12 Entscheidungen zitieren § 55 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 29.10.2013 – 1 D 1/12 · Disziplinarsenat
Leitsatz: 1. Auch bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere §§ 201 bis 206 StGB) ist bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung der gesamte abgestufte Katalog von Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 5 ff. BDG in den Blick zu nehmen. 2. Die Höchstmaßnahme kommt als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des …
BVerwG, Beschl. v. 22.09.2010 – 1 D 1/10 · Disziplinarsenat
Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer Verfahrensmängel
BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 A 1/22 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist konstitutiv für das Entstehen der Forderung. Der durch Widerspruch oder Klage gegen den Rückforderungsbescheid ausgelöste Suspensiveffekt hindert daher die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch. 2. Umsetzungen sind formfrei möglich und können demzufolge auch mündlich ergehen. Eine an in der Vergangenheit liegende …
BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 …
BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 A 4/15 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Eine dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG schutzwürdige Position. Deshalb ist die nachträgliche Aufhebung einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig. 2. Nur Abweichungen des Beurteilers von …
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Für eine dahingehende Klage im Rahmen einer "Umsetzungskonkurrenz" fehlt regelmäßig bereits die Klagebefugnis. 2. Die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens unterliegt nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Es besteht daher auch kein aus dieser Norm folgender Bewerbungsverfahrensanspruch.
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