Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 39 BBG – Folgen der Entlassung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 39 BBG
3 Entscheidungen zitieren § 39 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 6/14 · 6. Senat
BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4/14 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich. 2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen …
BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 5/14 · 6. Senat
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