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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 145 BBG – Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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