Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 142 BBG – Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

Rechtsprechung zu § 142 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 142 BBG.

  • BVerwG, Urt. v. 25.02.2016 – 2 C 14/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit ihr Einsatz zumutbar ist und tatsächlich zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt. 2. Ein einmal entstandener Anspruch eines früheren Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Beamte erneut in ein …

Weitere Entscheidungen zu § 142 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 142 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 142 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten