Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 135 BBG – Rechtsfolgen der Umbildung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

Verweise

Vorschriften, die auf § 135 BBG verweisen

  • § 137 BBG – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Rechtsprechung zu § 135 BBG

7 Entscheidungen zitieren § 135 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2016 – 2 B 17/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere Aufnahme genügt nicht.
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 2 C 7/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. 2. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den …
  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2013 – 2 C 1/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Eine freiwillige Grippeschutzimpfung ist eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und auch dienstlichen Interessen dient.
  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; für eine Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast ist kein Raum. 2. Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG für die Anzeige eines Dienstunfalls beginnen in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG in dem Zeitpunkt, in dem bei dem Beamten die einem Dienstunfall gleichzustellende Erkrankung sicher …
  • BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 2 A 4/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Unfall beim Nachtanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle ist ein Wegeunfall im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist.

Weitere Entscheidungen zu § 135 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 135 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 135 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten