Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 122 BBG – Geschäftsordnung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 122 BBG
Eine Entscheidung zitiert § 122 BBG.
BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 V 2/12 R (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Leitsatz: Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.
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„Was regelt § 122 BBG? Zitiere den Wortlaut.“