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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 122 BBG – Geschäftsordnung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Rechtsprechung zu § 122 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 122 BBG.

  • BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 V 2/12 R (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.

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