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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 103 BBG – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 BBG verweisen