Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 99 BayWG – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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