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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 99 BayWG – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

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