Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum der Gewässereigentümer.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 9 BayWG – Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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