Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 1 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 89 BayWG – Verdünnung (Zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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